Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 2/13 - (zu § 23a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen) (BVerfGE20141119 k.a.Abk.)

B. v. 06.01.2015 BGBl. I S. 4 (Nr. 1)
Geltung ab 19.11.2014; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung



Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 23a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (GVBl S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. Mai 2010 (GVBl S. 142), ist mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz unvereinbar und nichtig, soweit er die Schulnetzplanung für Grund- und Mittelschulen betrifft.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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