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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers (UntRegÜVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers
Die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3202), die durch Artikel 2 Absatz 41 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters". - 2.
- In § 1 werden die Wörter „Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung" durch die Wörter „Bundesanzeiger Verlag GmbH" ersetzt.
- 3.
- In § 2 Satz 2 und § 3 Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz" die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt.
- 4.
- Die §§ 4 und 5 werden durch folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11468/a190912.htm