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§ 2 - Kosmetikermeisterverordnung (KosmetikerMstrV)

V. v. 16.01.2015 BGBl. I S. 17 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-195 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



Im Kosmetiker-Gewerbe sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

1.
auftragsbezogene Kundenanforderungen und -bedarfe ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitäts- und Hygienemanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes sowie unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen,

3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen,

4.
Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Modetrends, Behandlungstechniken, kosmetischen Produkten, berufs- und produktbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen, der Arbeitshygiene, des Einsatzes von Personal und Auszubildenden sowie von Material, Apparaten und Geräten, auch hinsichtlich energieeffizienter Aspekte,

5.
Konzepte für Behandlungs- und Verkaufsräume sowie für Betriebs- und Lagerausstattung eines Kosmetikinstituts unter Berücksichtigung von hygienischen Bedingungen und Marketingaspekten entwickeln und umsetzen,

6.
kosmetische Produkte nach Inhaltsstoffen sowie Wirkungsweisen unterscheiden, nach Hauttyp und Hautzustand auswählen und Auswahl begründen, Kontrolle der Produktqualität sicherstellen,

7.
kosmetische Apparate und Geräte nach Wirkungsweisen unterscheiden, nach Hauttyp und Hautzustand auswählen und Auswahl begründen, dazu Kunden beraten; Möglichkeiten, Grenzen und Risiken der apparativen Kosmetik berücksichtigen,

8.
kosmetische Dienstleistungs- und Verkaufsangebote konzipieren, umsetzen, kontrollieren und bewerten, kosmetische Dienstleistungen und Produkte präsentieren,

9.
Typen und Hauttypen ganzheitlich beurteilen, individuelle Behandlungs- und Pflegekonzepte, insbesondere unter Berücksichtigung von Hautbeschaffenheit und -empfindlichkeit sowie bestehender Hautanomalien und -allergien, erstellen, dabei Grenzen der kosmetischen Behandlung aufzeigen,

10.
auf den Hautzustand abgestimmte kosmetische Behandlungen, insbesondere Intensiv- und Ausreinigung der Haut sowie pflegende Behandlungsmaßnahmen, durchführen und kontrollieren, Masken und Modellagen anfertigen und auftragen,

11.
nicht-medizinische Massagen unter Anwendung unterschiedlicher Massagegriffe durchführen,

12.
Methoden der Depilation und Epilation unter Berücksichtigung von Körperzone, Hautzustand und Haarstruktur auswählen und anwenden,

13.
dekorative und kreative Gestaltungskonzepte, auch bei optischen Anomalien, insbesondere für Gesicht und Nägel, unter Berücksichtigung der Farb-, Stil- und Typenlehre entwickeln, umsetzen und dokumentieren,

14.
Möglichkeiten der Gesichts- und Körperkonturierung sowie des Permanent Make-ups, insbesondere zur Gestaltung von Augenbrauen, Lidrändern und Lippen, aufzeigen und durchführen,

15.
pflegerische Maßnahmen an Händen und Füßen durchführen, dabei Grenzen der kosmetischen Behandlung aufzeigen,

16.
Konzepte zur Gesundheitsförderung unter Berücksichtigung von Ernährung, Bewegung und Lebensweise erstellen und hierzu beraten,

17.
erbrachte Leistungen kontrollieren und dokumentieren sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten.

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