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§ 2 - Kosmetikermeisterverordnung (KosmetikerMstrV)
V. v. 16.01.2015 BGBl. I S. 17 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-195 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-195 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Im Kosmetiker-Gewerbe sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
- 1.
- auftragsbezogene Kundenanforderungen und -bedarfe ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitäts- und Hygienemanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes sowie unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen,
- 4.
- Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Modetrends, Behandlungstechniken, kosmetischen Produkten, berufs- und produktbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen, der Arbeitshygiene, des Einsatzes von Personal und Auszubildenden sowie von Material, Apparaten und Geräten, auch hinsichtlich energieeffizienter Aspekte,
- 5.
- Konzepte für Behandlungs- und Verkaufsräume sowie für Betriebs- und Lagerausstattung eines Kosmetikinstituts unter Berücksichtigung von hygienischen Bedingungen und Marketingaspekten entwickeln und umsetzen,
- 6.
- kosmetische Produkte nach Inhaltsstoffen sowie Wirkungsweisen unterscheiden, nach Hauttyp und Hautzustand auswählen und Auswahl begründen, Kontrolle der Produktqualität sicherstellen,
- 7.
- kosmetische Apparate und Geräte nach Wirkungsweisen unterscheiden, nach Hauttyp und Hautzustand auswählen und Auswahl begründen, dazu Kunden beraten; Möglichkeiten, Grenzen und Risiken der apparativen Kosmetik berücksichtigen,
- 8.
- kosmetische Dienstleistungs- und Verkaufsangebote konzipieren, umsetzen, kontrollieren und bewerten, kosmetische Dienstleistungen und Produkte präsentieren,
- 9.
- Typen und Hauttypen ganzheitlich beurteilen, individuelle Behandlungs- und Pflegekonzepte, insbesondere unter Berücksichtigung von Hautbeschaffenheit und -empfindlichkeit sowie bestehender Hautanomalien und -allergien, erstellen, dabei Grenzen der kosmetischen Behandlung aufzeigen,
- 10.
- auf den Hautzustand abgestimmte kosmetische Behandlungen, insbesondere Intensiv- und Ausreinigung der Haut sowie pflegende Behandlungsmaßnahmen, durchführen und kontrollieren, Masken und Modellagen anfertigen und auftragen,
- 11.
- nicht-medizinische Massagen unter Anwendung unterschiedlicher Massagegriffe durchführen,
- 12.
- Methoden der Depilation und Epilation unter Berücksichtigung von Körperzone, Hautzustand und Haarstruktur auswählen und anwenden,
- 13.
- dekorative und kreative Gestaltungskonzepte, auch bei optischen Anomalien, insbesondere für Gesicht und Nägel, unter Berücksichtigung der Farb-, Stil- und Typenlehre entwickeln, umsetzen und dokumentieren,
- 14.
- Möglichkeiten der Gesichts- und Körperkonturierung sowie des Permanent Make-ups, insbesondere zur Gestaltung von Augenbrauen, Lidrändern und Lippen, aufzeigen und durchführen,
- 15.
- pflegerische Maßnahmen an Händen und Füßen durchführen, dabei Grenzen der kosmetischen Behandlung aufzeigen,
- 16.
- Konzepte zur Gesundheitsförderung unter Berücksichtigung von Ernährung, Bewegung und Lebensweise erstellen und hierzu beraten,
- 17.
- erbrachte Leistungen kontrollieren und dokumentieren sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten.
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