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§ 5 - Kosmetikermeisterverordnung (KosmetikerMstrV)
V. v. 16.01.2015 BGBl. I S. 17 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-195 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-195 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch
In dem Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er befähigt ist,
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- den Kunden zu beraten, insbesondere unter Berücksichtigung des individuellen Kundenwunsches; dabei sind wirtschaftliche Überlegungen sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- das Vorgehen bei der Planung und bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen im Kosmetiker-Gewerbe zu berücksichtigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11469/a190921.htm