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§ 7 - Kosmetikermeisterverordnung (KosmetikerMstrV)
V. v. 16.01.2015 BGBl. I S. 17 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-195 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-195 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt soll zwei Arbeitstage, das Fachgespräch höchstens 30 Minuten und die Situationsaufgabe höchstens sechs Stunden dauern.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden sein müssen.
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