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§ 8 - Kosmetikermeisterverordnung (KosmetikerMstrV)
V. v. 16.01.2015 BGBl. I S. 17 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-195 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-195 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im Kosmetiker-Gewerbe zur Lösung komplexer fallbezogener Aufgaben anwendet.
(2) In beiden nachfolgend aufgeführten Handlungsfeldern ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung können die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 und 2 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden:
- 1.
- Kosmetische Dienstleistungen
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, hygienischer und ökologischer Aspekte in einem Kosmetikinstitut zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- eine Typenberatung dokumentieren sowie eine spezifische Pflegeempfehlung erstellen und begründen, dabei allgemeine physiognomische, typologische und dermatologische Merkmale berücksichtigen,
- b)
- Behandlungstechniken für unterschiedliche Hauttypen, insbesondere unter Berücksichtigung von Anomalien, Allergien und Hautveränderungen darstellen und auswählen sowie Grenzen kosmetischer Behandlungen aufzeigen,
- c)
- Inhaltsstoffe von kosmetischen Produkten und deren Wirkungsweisen, Verträglichkeit, Anwendungsbereiche sowie mögliche Kontraindikationen beschreiben, Produkte hauttypenspezifisch auswählen und Auswahl begründen,
- d)
- Make-up entwerfen, dabei Farben- und Formenlehre sowie kundenindividuelle, gesellschaftliche, kulturelle und modische Einflüsse berücksichtigen,
- e)
- Massagetechniken und -mittel auswählen und Auswahl begründen,
- f)
- Methoden der kosmetischen Hand- und Fußpflege und deren Grenzen aufzeigen, Möglichkeiten der dekorativen Nagelbehandlung beschreiben sowie individuelles Nageldesign entwerfen,
- g)
- Methoden zur Problemzonenbehandlung auswählen und beschreiben, Auswahl begründen,
- h)
- Möglichkeiten für eine Gesichts- oder Körperkonturierung oder für ein Permanent Make-up darstellen,
- i)
- Verfahren der Depilation und Epilation sowie deren Wirkungsweisen und Anwendungsbereiche beschreiben,
- j)
- Konzepte zur Gesundheitsförderung unter Berücksichtigung von Ernährung, Bewegung und Lebensweise erstellen und begründen;
- 2.
- Management eines Kosmetikinstituts
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse sowie Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Kosmetikinstitut wahrzunehmen und Maßnahmen kunden-, erfolgs- und qualitätsorientiert zu planen, ihre Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis m aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- institutsspezifische Maßnahmen entwickeln, insbesondere zur Einhaltung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie des Hygienemanagements,
- b)
- Haftung bei unsachgemäßer Erbringung von Dienstleistungen und fehlerhafter Anwendung von Produkten, Apparaten und Geräten beurteilen,
- c)
- ein Institutskonzept für Kundenberatung und -betreuung entwickeln, Möglichkeiten einer individuellen Kundenberatung aufzeigen,
- d)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- e)
- Preise für Dienstleistungen und Produkte unter Berücksichtigung von Kosten, Auslastung und Marktsituation kalkulieren und festlegen,
- f)
- Betriebsabläufe unter Berücksichtigung von Nachfrage, Personalsituation und Arbeitszeitmodellen planen und steuern,
- g)
- auftragsbezogenen Einsatz von Material, Apparaten und Geräten bestimmen und begründen,
- h)
- eine Nachkalkulation durchführen und betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- i)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen, Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbesondere in Abhängigkeit von Auftragslage und Auftragsabwicklung, begründen,
- j)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- k)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen und begründen,
- l)
- produktgerechte Lagerung von Kosmetika sowie Auswirkungen auf die Qualität beschreiben,
- m)
- den Nutzen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen begründen, insbesondere für die Kundenbindung und -pflege sowie für die Warenwirtschaft.
Zitierungen von § 8 KosmetikerMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KosmetikerMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KosmetikerMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KosmetikerMstrV Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
... Gesamtbewertung des Teils II ist die Summe der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird. (3) Wurde in einem der ...
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