Tools:
Update via:
§ 9 - Kosmetikermeisterverordnung (KosmetikerMstrV)
V. v. 16.01.2015 BGBl. I S. 17 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-195 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-195 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 9 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden.
(2) Die Gesamtbewertung des Teils II ist die Summe der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird.
(3) Wurde in einem der beiden Handlungsfelder mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in diesem Handlungsfeld eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Wurden in beiden Handlungsfeldern jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11469/a190925.htm