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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (6. SVRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Januar 2015 SVRV § 7, § 11

Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch gleichwertige sichere elektronische Verfahren ersetzt werden. Die Gleichwertigkeit des elektronischen Verfahrens ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen."

2.
In § 11 werden die Absätze 3 und 4 durch die folgenden Absätze 2a bis 4 ersetzt:

„(2a) Selbsterstellte und selbst genutzte Software kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften mit den Herstellungskosten aktiviert werden.

(3) Gebäude, technische Anlagen, Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften jährlich linear abzuschreiben.

(4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen, aktivierten Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft erheblich gemindert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. SVRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. SVRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2015 (BGBl. I S. 21 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" ...