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Änderung § 23 BetrSichV vom 16.07.2021

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§ 23 BetrSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
§ 23 BetrSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Straftaten


(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(Text alte Fassung)

(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

(Text neue Fassung)

(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.