Tools:
Update via:
Änderung § 23 BetrSichV vom 16.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 ProdSGNOG am 16. Juli 2021 und Änderungshistorie der BetrSichVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 23 BetrSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | § 23 BetrSichV n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Straftaten | |
(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. | |
(Text alte Fassung) (2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar. | (Text neue Fassung) (2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11477/al152697-0.htm