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Änderung § 20 BetrSichV vom 04.06.2016
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§ 20 BetrSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 20 BetrSichV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 15 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Aufsichtsbehörde für die in den Anhängen 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. 2 Für andere der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. (2) § 18 findet keine Anwendung auf die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei. | (Text neue Fassung) (1) 1 Aufsichtsbehörde für die in den Anhängen 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. 2 Für andere der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. (2) § 18 findet keine Anwendung auf die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei. |
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