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Änderung § 16 BetrSichV vom 08.05.2019
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§ 16 BetrSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.05.2019 geltenden Fassung | § 16 BetrSichV n.F. (neue Fassung) in der am 08.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Wiederkehrende Prüfung | |
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. 2 Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde. | (Text neue Fassung) (2) 1 Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. 2 Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde. |
(3) 1 § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. 2 Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht. (4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. |
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