Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 BetrSichV vom 08.05.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 BetrSichV, alle Änderungen durch Artikel 1 BetrSichVuaÄndV am 8. Mai 2019 und Änderungshistorie der BetrSichV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 17 BetrSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2019 geltenden Fassung
§ 17 BetrSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen


(1) 1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet wird. 2 Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. 3 Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über

1. Anlagenidentifikation,

2. Prüfdatum,

3. Art der Prüfung,

4. Prüfungsgrundlagen,

5. Prüfumfang,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. Eignung und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen,

(Text neue Fassung)

6. Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,

7. Ergebnis der Prüfung,

vorherige Änderung

8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 und



8. die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie

9. Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur.

4 Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5 Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.

(2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der prüfenden Stelle ergibt.



(heute geltende Fassung)