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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2020 aufgehoben
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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 2 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98, 100 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Geltung ab 01.10.2014; FNA: 2030-6-31 Beamte
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Geltung ab 01.10.2014; FNA: 2030-6-31 Beamte
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§ 17 Bewertung der Prüfungen und Prüfungsteile
§ 17 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(2) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rang- punkte | Note |
1 | 2 | 3 |
100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut |
93,69 bis 87,50 | 14 | |
87,49 bis 83,40 | 13 | gut |
83,39 bis 79,20 | 12 | |
79,19 bis 75,00 | 11 | |
74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend |
70,89 bis 66,70 | 9 | |
66,69 bis 62,50 | 8 | |
62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend |
58,39 bis 54,20 | 6 | |
54,19 bis 50,00 | 5 | |
49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft |
41,69 bis 33,40 | 3 | |
33,39 bis 25,00 | 2 | |
24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend |
12,49 bis 0,00 | 0 |
(3) Rangpunkte werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.
(4) Für die Bewertung des Moduls 14 wird die Bewertung der Bachelorarbeit mit 60 Prozent und das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 40 Prozent gewichtet. Im Übrigen richtet sich die Gewichtung bei der Bewertung einer Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht, nach dem Modulhandbuch.
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.
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Zitierungen von § 17 GKrimDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKrimDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 GKrimDVDV Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
... Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen aller Module nach § 17 mit folgender Gewichtung errechnet: 1. 65 Prozent für das arithmetische Mittel der ... unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird nach den Spalten 2 und 3 der Tabelle in § 17 Absatz 2 ...
§ 25 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter ...
§ 26 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
§ 27 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 24 in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung weiter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die §§ 1 bis 19 und 21 bis 27 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen ...
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