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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 2 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98, 100 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Geltung ab 01.10.2014; FNA: 2030-6-31 Beamte
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§ 20 Wiederholung von Prüfungen



(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung in den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.

(2) Ein nicht bestandener Praktikumsbericht in den Modulen 8 und 13 kann einmal nachgebessert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wenn die Bachelorarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Die nach § 12 zuständige Stelle legt ein neues Thema fest. Die Frist für die Wiederholung der Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe des Themas und endet drei Monate später. Die Studierenden werden einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen. Sie werden fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit vom Dienst freigestellt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn die Verteidigung der Bachelorarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

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Zitierungen von § 20 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter ...
§ 26 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
§ 27 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 24 in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... I S. 3514) geändert worden ist, treten mit Wirkung vom 1. April 2020 außer Kraft. § 20 der in Satz 1 genannten Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung ...