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Änderung § 12 GKrimDVDV vom 07.10.2017
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§ 12 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung | § 12 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule zuständig. (2) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den Modulen 5 bis 14 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig. Die Aufgaben können auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule zuständig. 2 Das Prüfungsamt gewährleistet die rechtmäßige Durchführung der Prüfungen. (2) 1 Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den Modulen 5 bis 14 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Aufgaben können auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen werden. |
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