Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§
1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§
1 bis 23 in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§
1 bis 24 in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.