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Synopse aller Änderungen der GKrimDVDV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 11 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GKrimDVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Bachelorarbeit


(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) 1 Jede oder jeder Studierende reicht in Modul 13 einen Themenvorschlag für ihre oder seine Bachelorarbeit sowie ein Exposé der Bachelorarbeit beim Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule ein. 2 Der Fachbereich prüft den Themenvorschlag und das Exposé und leitet beides an die nach § 12 zuständige Stelle weiter. 3 Diese legt für jede Studierende und jeden Studierenden das Thema der Bachelorarbeit fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. 4 Das Thema ist aktenkundig zu machen. 5 Es kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der nach § 12 zuständigen Stelle geändert werden.

(3) 1 Die Frist für die Anfertigung der Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe des Themas und endet drei Monate später. 2 Die Studierenden werden fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit vom Dienst freigestellt.

(4) 1 Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen Stelle zu erstellen. 2 Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von den beiden Prüfenden betreut.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) 1 Der Abgabetermin und der Präsentationstermin der Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. 2 Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. 3 Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. 4 Das Bewertungsverfahren darf höchstens sechs Wochen dauern.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Der Abgabetermin und der Präsentationstermin der Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. 2 Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. 3 Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. 4 Sofern die Bachelorarbeit elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden. 5 Das Bewertungsverfahren darf höchstens sechs Wochen dauern.

§ 16 Verteidigung der Bachelorarbeit


(1) 1 Zur Verteidigung der Bachelorarbeit wird zugelassen, wer die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden und im Laufe des Studiums 180 Leistungspunkte erworben hat. 2 Die Verteidigung der Bachelorarbeit wird als Einzelprüfung durchgeführt. 3 Sie besteht aus

1. einer Präsentation der Bachelorarbeit, die in der Regel 15 Minuten dauert, und

2. einem Prüfungsgespräch, das in der Regel 30 Minuten dauert.

(2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(3) 1 In dem Prüfungsgespräch sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. 2 Weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten können einbezogen werden.

(4) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. 2 Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Präsentation der Bachelorarbeit und der Bewertung des Prüfungsgesprächs.

(5) 1 Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. 2 Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.

vorherige Änderung

(6) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. 2 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben. 3 Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.



(6) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. 2 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen. 3 Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.