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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
§ 1 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)
Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verordnung regelt die Ausschreibung der finanziellen Förderung und ihrer Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, um im Rahmen des Ausbaupfads nach § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Zubau von Freiflächenanlagen in Höhe von durchschnittlich 400 Megawatt pro Kalenderjahr zu erreichen.
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Zitierungen von § 1 FFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FFAV Veränderung des Ausschreibungsvolumens
... nach § 3 Absatz 1 und Absatz 1 unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 1. um die Summe der Gebotsmengen erhöhen, die a) nach § 18 Satz ...
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