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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 3 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 3 Ausschreibungen



(1) Die Bundesnetzagentur muss die finanzielle Förderung und ihre Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen zu den folgenden Gebotsterminen mit den folgenden Ausschreibungsvolumina ausschreiben:

1.
zu dem Gebotstermin 15. April 2015: 150 Megawatt,

2.
zu dem Gebotstermin 1. August 2015: 150 Megawatt,

3.
zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2015: 200 Megawatt,

4.
zu dem Gebotstermin 1. April 2016: 125 Megawatt,

5.
zu dem Gebotstermin 1. August 2016: 125 Megawatt,

6.
zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2016: 150 Megawatt,

7.
zu dem Gebotstermin 1. April 2017: 100 Megawatt,

8.
zu dem Gebotstermin 1. August 2017: 100 Megawatt und

9.
zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2017: 100 Megawatt.

(2) Die Bundesregierung wird die Ausschreibungen einschließlich der Ausschreibungsvolumina für die Jahre ab 2018 im Zusammenhang mit der Umstellung der finanziellen Förderung für die anderen erneuerbaren Energien auf Ausschreibungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regeln.



 

Zitierungen von § 3 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FFAV Veränderung des Ausschreibungsvolumens
... Das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 erhöht sich für den jeweils nächsten Gebotstermin, wenn nicht für das ... (2) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 1 unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 1. um die ...
§ 5 FFAV Bekanntmachung der Ausschreibungen
... enthalten: 1. den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 unter Berücksichtigung des § 4, 3. den Höchstwert nach § ...
§ 12 FFAV Zuschlagsverfahren
... Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 3 und 4 nicht überschreitet. (2) Die Bundesnetzagentur muss das folgende ... Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 3 und 4 überschreitet: 1. Die Bundesnetzagentur muss die zugelassenen Gebote ...
§ 35 FFAV Festlegungen
... genannten Ziele und Grundsätze treffen: 1. abweichend von den §§ 3 und 4 zu einer Verringerung des Ausschreibungsvolumens oder zu einer anderen Verteilung des ...
§ 39 FFAV Rechtsschutz
... Bundesnetzagentur muss bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das in den §§ 3 und 4 festgelegte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag erteilen, soweit das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 16 EEAusG Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
... - AusGebV)". 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „nach Teil 3 ...

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 GEEVEV Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
... folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „und § 4 der ...