Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 9 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 9 Öffnung und Prüfung der Gebote



(1) Die Bundesnetzagentur muss die zugegangenen Gebote mit einem Eingangsvermerk versehen.

(2) Die Bundesnetzagentur darf die Gebote erst nach dem Gebotstermin öffnen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur muss alle mit den Geboten abgegebenen Angaben und Nachweise registrieren und prüfen, welche Gebote zum Zuschlagsverfahren nach § 12 zugelassen werden. 2Gebote sind nur zum Zuschlagsverfahren zuzulassen, soweit die Gebote oder die Bieter nicht nach den §§ 10 und 11 ausgeschlossen worden sind.

(4) 1Die Prüfung der Gebote muss von mindestens zwei Mitarbeitern der Bundesnetzagentur gemeinsam durchgeführt und dokumentiert werden. 2Bieter sind dabei nicht zugelassen.



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