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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 10 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 10 Ausschluss von Geboten



(1) Die Bundesnetzagentur muss Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 12 ausschließen, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind,

2.
in Geboten, die für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2015 abgegeben worden sind, andere Flächen für die geplante Freiflächenanlage angegeben worden sind als die in § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a bis c genannten Flächen,

3.
bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Erstsicherheit nach § 7 oder die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zur Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung nicht vollständig geleistet worden sind oder die Erstsicherheit oder die Gebühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden können,

4.
der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 8 überschreitet,

5.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder

6.
das Gebot nicht den Vorgaben oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 34 oder § 35 entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur darf ein Gebot bei begründetem Verdacht, dass der Bieter keine Freiflächenanlage auf dem nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standort plant, ausschließen, wenn

1.
auf den nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flurstücken eine Freiflächenanlage bereits errichtet und für Strom aus dieser Freiflächenanlage eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist oder

2.
die nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flurstücke der geplanten Freiflächenanlage ganz oder teilweise übereinstimmen

a)
mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder

b)
mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern die Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nicht entwertet worden ist.

2Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn die errichtete oder geplante Freiflächenanlage erweitert werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.



 

Zitierungen von § 10 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FFAV Öffnung und Prüfung der Gebote
... zum Zuschlagsverfahren zuzulassen, soweit die Gebote oder die Bieter nicht nach den §§ 10 und 11 ausgeschlossen worden sind. (4) Die Prüfung der Gebote muss von ...
§ 33 FFAV Mitteilungspflichten
... des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern, 1. deren Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind, 2. die von der Ausschreibung nach ...
§ 35 FFAV Festlegungen
... werden darf, 6. zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 10 Absatz 1 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 16 EEAusG Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
... ersetzt. cc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „§ 33 des ...