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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 11 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 11 Ausschluss von Bietern



Die Bundesnetzagentur darf Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 12 ausschließen, wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass

a)
der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben nach § 6 Absatz 3 oder unter Vorlage falscher Nachweise nach § 6 Absatz 4 in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,

b)
der Bieter mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat,

2.
der Bieter bei mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach der Erteilung des Zuschlags die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 bei der Bundesnetzagentur hinterlegt hat oder

3.
die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 vollständig entwertet worden sind.



 

Zitierungen von § 11 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FFAV Öffnung und Prüfung der Gebote
... zuzulassen, soweit die Gebote oder die Bieter nicht nach den §§ 10 und 11 ausgeschlossen worden sind. (4) Die Prüfung der Gebote muss von ...
§ 33 FFAV Mitteilungspflichten
... der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind, 2. die von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder 3. die keinen Zuschlag nach § 12 erhalten ...