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§ 14 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 14 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts



(1) Die Bundesnetzagentur muss die Entscheidung über die Zuschläge nach § 12 und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 öffentlich bekannt geben.

(2) 1Die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge wird durch Bekanntmachung der folgenden Angaben auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bewirkt:

1.
Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zuschläge erteilt werden,

2.
Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, mit

a)
dem jeweils in ihrem Gebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standort der geplanten Freiflächenanlage,

b)
der Nummer des Gebots nach § 6 Absatz 2 Satz 2, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und

c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer und

3.
Hinweis, dass mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben werden und die vollständigen Entscheidungen an dem Standort der Bundesnetzagentur in Bonn eingesehen werden können.

2Die Zuschläge gelten eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.

(3) 1Die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 wird durch Bekanntmachung der Höhe des Zuschlagswerts auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bewirkt. 2Diese erfolgt

1.
bei einem Zuschlag nach § 12 Absatz 1 zusammen mit den Angaben nach Absatz 2,

2.
bei einem Zuschlag nach § 12 Absatz 2

a)
erst nach der Durchführung eines Nachrückverfahrens nach § 12 Absatz 3 oder

b)
sofern kein Nachrückverfahren durchgeführt wird, unverzüglich nach der Entscheidung, dass kein Nachrückverfahren durchgeführt wird.

3Die Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit dem Hinweis zu versehen, dass mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur die Höhe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 öffentlich bekannt gegeben wird und die vollständigen Entscheidungen an dem Standort der Bundesnetzagentur in Bonn eingesehen werden können. 4Der Zuschlagswert nach § 13 Absatz 2 gilt eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.

(4) 1Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die öffentliche Bekanntmachung. 2Dafür übermittelt sie die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 elektronisch und auf Verlangen des Bieters schriftlich.



 

Zitierungen von § 14 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FFAV Zweitsicherheit
... am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 geleistet sein (materielle ...
§ 20 FFAV Erlöschen von Zuschlägen
... Gebots spätestens zwei Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 (materielle Ausschlussfrist) beantragt haben. Die Bundesnetzagentur muss ...
§ 26 FFAV Bestimmung des anzulegenden Werts
... beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 folgt. Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren ...
§ 32 FFAV Veröffentlichungen
... des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung nach § 14 folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen: 1. den niedrigsten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 15 EEAusG Änderung der Anlagenregisterverordnung
... installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt" und werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die ...

Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
Artikel 4 FFAVuaÄndV Änderung der Anlagenregisterverordnung
... 14 bis 16 und 6. bei Freiflächenanlagen die Nummer des Zuschlags nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächenausschreibungsverordnung, sofern die Nummer ...