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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 16 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 16 Allgemeine Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen



(1) Wer eine Erst- oder Zweitsicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch

1.
die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers zugunsten des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers und der Übergabe einer entsprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur oder

2.
die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur.

(2) 1Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der Bundesnetzagentur nach § 34 Absatz 1 ausgestellt sein. 2Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. 3Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. 4Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

(3) Wer eine Zweitsicherheit geleistet hat, ist berechtigt, den gezahlten Geldbetrag gegen eine entsprechende geeignete Bürgschaft und eine geleistete Bürgschaft gegen einen entsprechenden Geldbetrag umzutauschen.

(4) Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich

1.
die Erstsicherheit zurückgeben, wenn der Bieter

a)
sein Gebot nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 zurückgenommen hat,

b)
für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 12 erhalten hat,

c)
für sein Gebot einen Zuschlag nach § 12 erhalten hat und die Zweitsicherheit innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 geleistet hat oder

d)
für sein Gebot die Forderung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt hat,

2.
die Zweitsicherheit zurückgeben, soweit

a)
der Netzbetreiber nach § 28 Absatz 4 die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigt hat,

b)
nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind oder

c)
der Bieter die Forderung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt hat.

(5) Die Bundesnetzagentur richtet zur Verwahrung der Sicherheitsleistungen nach dieser Verordnung ein Verwahrkonto ein und ist berechtigt, die Erst- und Zweitsicherheiten als Sicherheit einzubehalten, bis die Voraussetzungen für die Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen; die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.



 

Zitierungen von § 16 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FFAV Erstsicherheit
... für ihre Gebote eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 16 leisten (Erstsicherheit). Durch die Erstsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der ...
§ 15 FFAV Zweitsicherheit
... 12 erhalten haben, eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 16 leisten (Zweitsicherheit). Durch die Zweitsicherheit werden die jeweiligen Forderungen ...
§ 35 FFAV Festlegungen
... § 15, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 als Sicherheitsleistung erbracht werden können, 10. zur ...