Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
§ 17 Verbot des Handels mit Zuschlägen
1Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. 2Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Freiflächenanlage einschließlich ihres Förderanspruchs nach der Ausstellung einer Förderberechtigung für die Freiflächenanlage bleibt unberührt.
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