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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 18 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 18 Rückgabe von Zuschlägen



1Bieter dürfen Zuschläge ganz oder teilweise durch eine unbedingte und der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückgeben. 2Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten.

 
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Zitierungen von § 18 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FFAV Veränderung des Ausschreibungsvolumens
... § 1 1. um die Summe der Gebotsmengen erhöhen, die a) nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind oder b) ...
§ 16 FFAV Allgemeine Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen
... hat, b) nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind oder c) ...
§ 30 FFAV Strafzahlungen
... ist oder 2. mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind.  ... 1 Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, die nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden ist, multipliziert mit 50 ...