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§ 22 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 22 Ausstellung von Förderberechtigungen



(1) Die Förderberechtigung für eine Freiflächenanlage darf nur ausgestellt werden, wenn

1.
die Freiflächenanlage vor der Antragstellung in Betrieb genommen worden ist und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist,

2.
die Freiflächenanlage

a)
im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, der zumindest auch mit dem Zweck aufgestellt oder geändert worden ist, eine Freiflächenanlage zu errichten,

b)
sich auf einer Fläche befindet,

aa)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,

bb)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,

cc)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen und Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist,

dd)
die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet worden ist oder

ee)
deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in Doppelbuchstabe aa bis dd genannten Flächen fällt und

c)
sich nicht auf einer Fläche befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,

3.
für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote bei der Bundesnetzagentur registriert und nicht von der Bundesnetzagentur entwertet worden ist; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:

a)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, das für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2015 abgegeben worden ist, darf nur Freiflächenanlagen zugeteilt werden, die sich auf einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis cc befinden,

b)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, das für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2016 oder 2017 abgegeben worden ist und bei dem als Fläche für die geplante Freiflächenanlage eine Fläche nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a bis d angegeben worden ist, darf nur Freiflächenanlagen zugeteilt werden, die sich auf einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd befinden, und

c)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Fläche für die geplante Freiflächenanlage eine Fläche nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e angegeben worden ist, darf nur Freiflächenanlagen zugeteilt werden, die sich auf einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b befinden,

4.
die für die Freiflächenanlage zuzuteilenden Gebotsmengen

a)
die installierte Leistung der Freiflächenanlage nicht überschreiten und

b)
10 Megawatt nicht überschreiten,

5.
die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Errichtung einer Freiflächenanlage auf einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee innerhalb des durch den Bebauungsplan nach Nummer 2 Buchstabe a beplanten Gebiets liegt; dies gilt nicht, wenn die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nach Nummer 2 Buchstabe a vor dem 28. Januar 2015 beschlossen worden ist,

6.
für den Strom aus der Freiflächenanlage keine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist und

7.
die Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 geleistet worden ist.

(2) Die Förderberechtigung nach Absatz 1 muss die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach § 26 bestimmten anzulegenden Werts enthalten.

(3) Die Bundesnetzagentur muss dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten werden soll, die Ausstellung der Förderberechtigung einschließlich der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 26 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach der Ausstellung der Förderberechtigung mitteilen.

(4) 1Die ausgestellte Förderberechtigung ist der Freiflächenanlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2Nachträgliche Änderungen der Zuordnung durch den Bieter sind ausgeschlossen.

(5) Die Bundesnetzagentur kann die Ausstellung der Förderberechtigung mit einer Auflage verbinden, sofern die Bundesnetzagentur nach § 35 Nummer 15 eine entsprechende Festlegung getroffen hat.



 

Zitierungen von § 22 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 FFAV Antrag auf Ausstellung von Förderberechtigungen
...  b) mit Angaben zur Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind, 4. das Datum der Inbetriebnahme der ...
§ 23 FFAV Ausstellung von Förderberechtigungen bei Anlagenerweiterungen
... Bundesnetzagentur darf abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für eine Freiflächenanlage, für die ... ist, eine Förderberechtigung ausstellen, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 entsprechend erfüllt sind, 2. die installierte ... Antrag nach Satz 1 und die Ausstellung der Förderberechtigung sind die §§ 21 und 22 Absatz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Bestimmung des anzulegenden Werts für ...
§ 28 FFAV Finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen
... Stellung des Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Förderberechtigung nach § 22 oder § 23 von der Freiflächenanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber ... des zweiten Kalendermonats erfolgen, der auf die Mitteilung der Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 3 folgt. Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 34 Absatz 4 ...
§ 35 FFAV Festlegungen
... der die Freiflächenanlage nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e geplant und nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee errichtet worden ist, tatsächlich zum ...