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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 23 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 23 Ausstellung von Förderberechtigungen bei Anlagenerweiterungen



1Die Bundesnetzagentur darf abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für eine Freiflächenanlage, für die bereits eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist, eine Förderberechtigung ausstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 entsprechend erfüllt sind,

2.
die installierte Leistung der Freiflächenanlage nach ihrer Inbetriebnahme durch eine Erweiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und

3.
die Summe der der Freiflächenanlage zusätzlich zugeteilten Gebotsmengen die Erhöhung der installierten Leistung nicht übersteigt.

2Für den Antrag nach Satz 1 und die Ausstellung der Förderberechtigung sind die §§ 21 und 22 Absatz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. 3Die Bestimmung des anzulegenden Werts für die gesamte Freiflächenanlage ist nach den §§ 26 und 27 vorzunehmen. 4Wenn die Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung bereits nach § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert worden ist, ist der bisherige anzulegende Wert für die Leistung der Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 26 und 27 einzuberechnen.



 

Zitierungen von § 23 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 FFAV Antrag auf Ausstellung von Förderberechtigungen
... für die die Förderberechtigung ausgestellt werden soll, und bei einem Antrag nach § 23 die installierte Leistung der Anlagenerweiterung, 3. den Standort der ...
§ 27 FFAV Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen
... nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Förderberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist. (2) Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des ...
§ 28 FFAV Finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen
... Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Förderberechtigung nach § 22 oder § 23 von der Freiflächenanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 GEEVEV Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
... eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „oder von ...