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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
§ 24 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)
Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 24 Entwertung der Gebotsmengen nach der Ausstellung
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Bundesnetzagentur muss die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots in dem im Antrag nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 angegebenen Umfang entwerten, sobald die beantragte Förderberechtigung ausgestellt worden ist.
Zitierungen von § 24 FFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 FFAV Mitteilungspflichten
... von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 24 und 7. die Rücknahme und den Widerruf einer Förderberechtigung nach § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind, ist § 24 anstelle von § 2 Nummer 5 zweiter Halbsatz der Freiflächenausschreibungsverordnung ...
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