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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
§ 27 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)
Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 27 Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Freiflächenanlage ändert sich, wenn für die Freiflächenanlage nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Förderberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist.
(2) 1Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des anzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 26 Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. 2Sie muss dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die folgenden Angaben übermitteln:
- 1.
- den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Freiflächenanlage,
- 2.
- das Datum der Erhöhung der installierten Leistung und
- 3.
- das Datum der Ausstellung der Förderberechtigung.
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Zitierungen von § 27 FFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 FFAV Antrag auf Ausstellung von Förderberechtigungen
... ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts nach Maßgabe der §§ 26 und 27 für Strom aus dieser Freiflächenanlage bestimmen. Bieter dürfen ...
§ 23 FFAV Ausstellung von Förderberechtigungen bei Anlagenerweiterungen
... anzulegenden Werts für die gesamte Freiflächenanlage ist nach den §§ 26 und 27 vorzunehmen. Wenn die Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung bereits nach ... vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 26 und 27 ...
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