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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 29 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 29 Rücknahme oder Widerruf einer Förderberechtigung



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Förderberechtigungen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 1, 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. 2Insbesondere sollen die Förderberechtigungen für eine Freiflächenanlage mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch eine Erweiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und der Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Anlagenregisterverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.

(2) 1Die Bundesnetzagentur kann Förderberechtigungen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen. 2Förderberechtigungen sollen insbesondere widerrufen werden, wenn

1.
aus der Freiflächenanlage innerhalb der ersten zwei Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme kein Strom in das Netz eingespeist oder dem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist oder

2.
die Freiflächenanlage innerhalb von einem Jahr nach ihrer Inbetriebnahme überwiegend wieder abgebaut worden ist.

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Zitierungen von § 29 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 FFAV Mitteilungspflichten
... 24 und 7. die Rücknahme und den Widerruf einer Förderberechtigung nach § 29 , sofern der Freiflächenanlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene ...