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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
§ 32 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)
Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 32 Veröffentlichungen
Die Bundesnetzagentur muss auf ihrer Internetseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung nach § 14 folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen:
- 1.
- den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, der einen Zuschlag erhalten hat,
- 2.
- den Durchschnittswert aller Zuschlagswerte der Ausschreibung, wenn der Zuschlagswert nach § 13 Absatz 1 bestimmt wird,
- 3.
- die in den bezuschlagten Geboten nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standorte der geplanten Freiflächenanlagen,
- 4.
- die in den bezuschlagten Geboten nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 angegebenen Planungsstände und
- 5.
- die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.
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