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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
§ 33 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)
Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 33 Mitteilungspflichten
(1) Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern,
- 1.
- deren Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,
- 2.
- die von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder
- 3.
- die keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben,
(2) Die Bundesnetzagentur muss den jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Strafzahlungen erforderliche Angaben mitteilen:
- 1.
- die nach § 12 Absatz 5 registrierten Angaben des Gebots,
- 2.
- den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
- 3.
- den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Zweitsicherheit,
- 4.
- die Rückgabe oder Rücknahme von Zuschlägen für das Gebot,
- 5.
- das Erlöschen des Zuschlags nach § 20 Absatz 1 Satz 1,
- 6.
- die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 24 und
- 7.
- die Rücknahme und den Widerruf einer Förderberechtigung nach § 29, sofern der Freiflächenanlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der geplanten Freiflächenanlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11482/a191083.htm