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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
§ 34 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)
Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 34 Vorgaben und Maßnahmen der Bundesnetzagentur
§ 34 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesnetzagentur darf Formatvorgaben verbindlich vorgeben.
(2) 1Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Bestimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung, zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung, zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Förderberechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zuschlagsverfahren und zur Ausstellung von Förderberechtigungen erlassen. 2Die Allgemeinverfügungen müssen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich bekannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
(3) 1Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. 2In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.
(4) Die Bundesnetzagentur muss bei den Ausschreibungen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik treffen.
Zitierungen von § 34 FFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FFAV Bekanntmachung der Ausschreibungen
... des § 4, 3. den Höchstwert nach § 8, 4. die nach § 34 Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben und ...
§ 10 FFAV Ausschluss von Geboten
... 6. das Gebot nicht den Vorgaben oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 34 oder § 35 entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen. (2) Die ...
§ 16 FFAV Allgemeine Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen
... Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der Bundesnetzagentur nach § 34 Absatz 1 ausgestellt sein. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in ...
§ 28 FFAV Finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen
... nach § 22 Absatz 3 folgt. Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 34 Absatz 4 für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 ein bestimmtes Format sowie ein ...
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