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§ 35 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 35 Festlegungen



Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Ziele und Grundsätze treffen:

1.
abweichend von den §§ 3 und 4 zu einer Verringerung des Ausschreibungsvolumens oder zu einer anderen Verteilung des Ausschreibungsvolumens über die Gebotstermine,

2.
abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,

3.
abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 zur Begrenzung der Anzahl der zulässigen Gebote eines Bieters in einer Ausschreibung und zu Regelungen, die eine Umgehung dieser Begrenzung verhindern sollen,

4.
zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e geplant und nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist,

5.
abweichend von § 8 Absatz 2 zur Ermittlung des Höchstwerts, wobei der auf der Grundlage von § 8 Absatz 2 ermittelte Höchstwert nicht überschritten werden darf,

6.
zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 10 Absatz 1 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag nach § 20 Absatz 1 erloschen ist,

7.
zur näheren Ausgestaltung des Zuschlagsverfahrens nach § 12, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass das Nachrückverfahren nach § 12 Absatz 3 entfällt oder die Regelungen zum Nachrückverfahren nach § 12 Absatz 3 geändert werden,

8.
zum Verfahren der Ermittlung des Zuschlagswerts abweichend von § 13; zu diesem Zweck kann insbesondere geregelt werden,

a)
dass der Zuschlagswert auch zu einem oder mehreren Gebotsterminen in den Kalenderjahren 2016 und 2017 nach dem in § 13 Absatz 2 festgelegten Verfahren ermittelt wird oder

b)
wie die Höhe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt wird,

9.
zur Form der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 als Sicherheitsleistung erbracht werden können,

10.
zur Höhe der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15, wobei die Sicherheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten dürfen,

11.
zu den Fristen nach § 15 Absatz 5 und § 20 Absatz 2 Satz 1,

12.
zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Förderberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,

13.
zur Verringerung des Zuschlagswerts nach Ablauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom Standort der errichteten Freiflächenanlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass

a)
die Verringerung nach § 26 Absatz 3 auf bis zu 1 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird und die Verringerung nach dem nachgewiesenen Planungsstand nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 differenziert wird oder

b)
der Zuschlagswert sich abweichend von § 26 Absatz 4 nach bestimmten Fristen verringert oder monatlich degressiv ausgestaltet wird, um einen Anreiz zu einer frühzeitigen Inbetriebnahme der Freiflächenanlagen zu setzen,

14.
zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 28 Absatz 3 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 verlangen muss,

15.
zu Auflagen, die die Bundesnetzagentur mit der Ausstellung der Förderberechtigung verbinden darf, die sicherstellen sollen, dass die geförderte Freiflächenanlage innerhalb des Förderzeitraums nach § 28 Absatz 5 eine angemessene Strommenge erzeugt,

16.
zur Höhe der Strafzahlungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, wobei die Höhe der Strafzahlungen 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten darf.



 

Zitierungen von § 35 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FFAV Bekanntmachung der Ausschreibungen
... vorgegebenen Formatvorgaben und 5. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 35 , soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren ...
§ 10 FFAV Ausschluss von Geboten
... das Gebot nicht den Vorgaben oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 34 oder § 35 entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen. (2) Die ...
§ 22 FFAV Ausstellung von Förderberechtigungen
... der Förderberechtigung mit einer Auflage verbinden, sofern die Bundesnetzagentur nach § 35 Nummer 15 eine entsprechende Festlegung getroffen ...
§ 28 FFAV Finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen
... geeignete Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 35 Nummer 14 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der ...