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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 38 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 38 Löschung von Daten



Die auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Durchführung oder Überwachung der Ausschreibungen und der finanziellen Förderung von Freiflächenanlagen nicht mehr erforderlich sind.

 
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