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Änderung Anlage EEGAusGebV vom 01.01.2021
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Anlage EEGAusGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | Anlage EEGAusGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis | |
| Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz | |
(Text alte Fassung) 1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen, nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 586 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). 2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro 3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen, nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung oder nach § 12 der Grenzüberschreitende- Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen an Land | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). 4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung für Biomasseanlagen | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes) | (Text neue Fassung) 1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 586 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). 2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 oder § 38g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro 3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 36d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung oder nach § 12 der Grenzüberschreitende- Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen an Land | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). 4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 39d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung für Biomasseanlagen oder für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes) |
5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Ver- waltungskostengeset- zes) 6. | Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nacht- kennzeichnung | 1.736 Euro |
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