Tools:
Update via:
Änderung Anlage EEGAusGebV vom 27.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage EEGAusGebV und Änderungshistorie der EEGAusGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage EEGAusGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | Anlage EEGAusGebV n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis | |
| Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz 1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 586 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). | |
(Text alte Fassung) 2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 oder § 38g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro | (Text neue Fassung) 2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro |
3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 36d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung oder nach § 12 der Grenzüberschreitende- Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen an Land | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). 4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 39d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung für Biomasseanlagen oder für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes) 5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Ver- waltungskostengeset- zes) 6. | Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nacht- kennzeichnung | 1.736 Euro |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11483/al151382-0.htm