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Änderung Anlage EEGAusGebV vom 01.01.2017

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Anlage EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
Anlage EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung)


| Amtshandlungen
der
Bundesnetzagentur | Gebührensatz

1. | Bezuschlagung eines Gebots nach den §§ 12 und 14 der Freiflächenausschreibungsverordnung oder § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung | 715 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 des
Verwaltungskosten-
gesetzes).


2. | Ausstellung von Förderberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung oder von Zahlungsberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung | 615 Euro

(Text neue Fassung)


| Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder nach § 13 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Solaranlagen
| 586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten
(§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder nach § 22 oder § 23
der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verord-
nung für Solaranlagen
| 539 Euro

3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen
an Land | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)