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Änderung Anlage EEGAusGebV vom 01.01.2017
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Anlage EEGAusGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | Anlage EEGAusGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis | |
(Text alte Fassung) | Amtshandlungen der Bundesnetzagentur | Gebührensatz 1. | Bezuschlagung eines Gebots nach den §§ 12 und 14 der Freiflächenausschreibungsverordnung oder § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung | 715 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskosten- gesetzes). 2. | Ausstellung von Förderberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung oder von Zahlungsberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung | 615 Euro | (Text neue Fassung) | Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz 1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 586 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). 2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verord- nung für Solaranlagen | 539 Euro 3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an Land | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). 4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes) |
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