Tools:
Update via:
Änderung § 1 EEGAusGebV vom 16.08.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 EEGAusGebV, alle Änderungen durch Artikel 2 GEEVEV 2017 am 16. August 2017 und Änderungshistorie der EEGAusGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 EEGAusGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung | § 1 EEGAusGebV n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 4 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung Gebühren und Auslagen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung Gebühren und Auslagen. |
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11483/al63877-0.htm