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Änderung Anlage EEGAusGebV vom 14.03.2018
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Anlage EEGAusGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung | Anlage EEGAusGebV n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 224 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis | |
| Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz | |
(Text alte Fassung) 1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 586 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). | (Text neue Fassung) 1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 586 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). |
2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro | |
3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen an Land | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). | 3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen oder nach § 12 der Grenzüberschreitende- Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen an Land | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). |
4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes) 5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Ver- waltungskostengeset- zes) |
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