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Änderung Anlage EEGAusGebV vom 30.01.2020

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Anlage EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.01.2020 geltenden Fassung
Anlage EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis



| Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der Verordnung
zu den gemeinsamen Ausschreibungen oder nach § 12 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Solaranlagen | 586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

(Text neue Fassung)

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der Verordnung
zu den gemeinsamen Ausschreibungen,
nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
oder
nach § 12 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Solaranlagen | 586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen
an Land | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)



3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen,
nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung

oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen
an Land | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
für Biomasseanlagen
| 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)

5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für
KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Ver-
waltungskostengeset-
zes)

vorherige Änderung

 


6. | Bewilligung der Ausnahme von
der bedarfsgesteuerten Nacht-
kennzeichnung | 1.736 Euro