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Synopse aller Änderungen der EEGAusGebV am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 3 der GEEVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEGAusGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach § 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung Gebühren und Auslagen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach § 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung und § 4 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung Gebühren und Auslagen.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Ermäßigung der Gebühr


(1) Die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Gebot

1. nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. nach § 10 der Freiflächenausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder

3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist.

(2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 21 Absatz 1 der Freiflächenausschreibungsverordnung auf Ausstellung von Förderberechtigungen abgelehnt worden ist.



2. nach § 10 der Freiflächenausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist,

3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist,

4. nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,

5. nach § 11 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist oder

6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden
ist.

(2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 21 Absatz 1 der Freiflächenausschreibungsverordnung auf Ausstellung von Förderberechtigungen oder nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen abgelehnt worden ist.

(3) § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis



| Amtshandlungen
der Bundesnetzagentur | Gebührensatz

vorherige Änderung

1. | Bezuschlagung eines Gebots nach den §§ 12 und 14 der Freiflächenausschreibungsverordnung | 715 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten (§ 16 des
Verwaltungskosten-
gesetzes).

2. | Ausstellung von Förderberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung | 615 Euro



1. | Bezuschlagung eines Gebots nach den §§ 12 und 14 der Freiflächenausschreibungsverordnung oder § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung | 715 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten (§ 16 des
Verwaltungskosten-
gesetzes).

2. | Ausstellung von Förderberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung oder von Zahlungsberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung | 615 Euro