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Synopse aller Änderungen der EEGAusGebV am 18.08.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2017 durch Artikel 4 der KWKAusVuaGemAVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEGAusGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EEGAusGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | EEGAusGebV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 |
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(Textabschnitt unverändert) Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Ausschreibungsgebührenverordnung - AusGebV) | (Text neue Fassung) Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Ausschreibungsgebührenverordnung - AusGebV) |
§ 1 Gebühren und Auslagen | |
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung Gebühren und Auslagen. | (1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung Gebühren und Auslagen. |
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. | |
§ 2 Ermäßigung der Gebühr | |
(1) Die Gebühren nach den Nummern 1 und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung ermäßigen sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Gebot 1. nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist, 2. nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist, 3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist, 4. nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist, | |
5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist oder 6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist. | 5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist, 6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist, 7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist, 8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder 9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist. |
(2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen abgelehnt worden ist. (3) § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. | |
Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis | |
| Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz 1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 586 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). 2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro 3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen an Land | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). 4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes) | |
5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Ver- waltungskostengeset- zes) | |
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