Tools:
Update via:
Änderung § 12 AGebV vom 06.11.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AGebVuaÄndV am 6. November 2015 und Änderungshistorie der AGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 AGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 12 AGebV n.F. (neue Fassung) in der am 18.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 204 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Gebühren für Beglaubigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Gebühr beträgt 9,60 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von | (Text neue Fassung) (1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von |
1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten a) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien, b) Ausdrucken elektronischer Dokumente, 2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat, 3. Unterschriften und Handzeichen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11487/al0-51696.htm