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Änderung § 12 AGebV vom 06.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 AGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 12 AGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.10.2015 BGBl. I S. 1888
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Gebühren für Beglaubigungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Gebühr beträgt 9,60 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebühr beträgt 9,95 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten

a) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,

b) Ausdrucken elektronischer Dokumente,

2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,

3. Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.



 (keine frühere Fassung vorhanden)