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Synopse aller Änderungen der AGebV am 18.02.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Februar 2021 durch Artikel 1 der AGebVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung
AGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 204
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Gebühren für Beglaubigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Gebühr beträgt 10,40 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten

a) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,

b) Ausdrucken elektronischer Dokumente,

2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,

3. Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)


Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)


Kostenblock | | Stundensatz
in Euro

Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

vorherige Änderung nächste Änderung

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,89 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz
um 0,06 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

einfacher Dienst | 47,75

mittlerer Dienst | 55,30

gehobener Dienst | 68,66

höherer Dienst | 86,01

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz
um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

einfacher Dienst | 49,66

mittlerer Dienst | 57,79

gehobener Dienst | 69,44

höherer Dienst | 89,80



Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz
um 0,09 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

einfacher Dienst/
Gruppe E 2 bis E 4
| 50,73

mittlerer Dienst/
Gruppe E 5 bis E 9a
| 59,42

gehobener Dienst/
Gruppe E 9b
bis E 12
| 74,41

höherer Dienst/
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
| 93,61

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz
um 0,08 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

mittlerer Dienst | 62,00

gehobener Dienst | 75,19

höherer Dienst | 96,59

2. ohne Gemeinkostenzuschlag

vorherige Änderung nächste Änderung

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz
um 0,05 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

einfacher Dienst | 37,28

mittlerer Dienst | 43,17

gehobener Dienst | 53,60

höherer Dienst | 67,14

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz
um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

einfacher Dienst | 38,77

mittlerer Dienst | 45,12

gehobener Dienst | 54,21

höherer Dienst | 70,10



Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz
um 0,07 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

einfacher Dienst/
Gruppe E 2 bis E 4
| 39,60

mittlerer Dienst/
Gruppe E 5 bis E 9a
| 46,38

gehobener Dienst/
Gruppe E 9b
bis E 12
| 58,09

höherer Dienst/
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
| 73,08

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz
um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

mittlerer Dienst | 48,40

gehobener Dienst | 58,70

höherer Dienst | 75,40

Abschnitt 2
Personaleinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

vorherige Änderung nächste Änderung

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

einfacher Dienst | 35,95

mittlerer Dienst | 43,50

gehobener Dienst | 56,86

höherer Dienst | 74,21



Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

einfacher Dienst/
Gruppe E 2 bis E 4
| 37,39

mittlerer Dienst/
Gruppe E 5 bis E 9a
| 46,09

gehobener Dienst/
Gruppe E 9b
bis E 12
| 61,08

höherer Dienst/
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
| 80,28

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

vorherige Änderung nächste Änderung

einfacher Dienst | 38,16

mittlerer Dienst | 46,29

gehobener Dienst | 57,93

höherer Dienst | 78,29



mittlerer Dienst | 49,01

gehobener Dienst | 62,19

höherer Dienst | 83,59

2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

vorherige Änderung nächste Änderung

einfacher Dienst | 28,07

mittlerer Dienst | 33,96

gehobener Dienst | 44,39

höherer Dienst | 57,93



einfacher Dienst/
Gruppe E 2 bis E 4
| 29,19

mittlerer Dienst/
Gruppe E 5 bis E 9a
| 35,98

gehobener Dienst/
Gruppe E 9b
bis E 12
| 47,68

höherer Dienst/
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
| 62,67

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

vorherige Änderung nächste Änderung

einfacher Dienst | 29,79

mittlerer Dienst | 36,14

gehobener Dienst | 45,23

höherer Dienst | 61,12



mittlerer Dienst | 38,26

gehobener Dienst | 48,55

höherer Dienst | 65,25

Abschnitt 3
Sacheinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

vorherige Änderung nächste Änderung

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz
um 0,06 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

| 11,80

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,58 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz
um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

| 11,50



Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz
um 0,09 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

| 13,33

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz
um 0,08 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

| 13,00

2. ohne Gemeinkostenzuschlag

vorherige Änderung nächste Änderung

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz
um 0,05 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

| 9,21

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz
um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

| 8,98



Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz
um 0,07 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

| 10,41

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz
um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

| 10,15


Teil B Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

vorherige Änderung nächste Änderung


Kostenblock | Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung | Durchschnittskosten
für den Bund
pro Jahr in Euro




Kostenblock | Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung | Durchschnittskosten
für den Bund
pro Jahr in Euro

1. Personaleinzelkosten

1.1 Beamtinnen und Beamte

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.1 steuerpflichtiges Brutto | A 2 | -

A
3 | 27.817

A 4 | 33.676

A 5 | 34.762

A 6 | 35.349

einfacher Dienst A 2 bis A 6 | 34.704

A 6 | 32.123

A 7 | 36.120

A 8 | 40.963

A
9 | 45.511

A 9 + Zulage | 49.427

mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage | 42.577

A 9 | 37.879

A 10 | 48.540

A 11 | 54.686

| A
12 | 59.780

A 13 | 66.854

A 13 + Zulage | 71.216

gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage | 53.847

A 13 | 61.424

A 14 | 69.789

A 15 | 80.688

A 16 | 89.946

höherer Dienst A 13 bis A 16 | 73.551



1.1.1 steuerpflichtiges Brutto | A 3 | 29.209

A 4 | 34.875

A 5 | 36.285

A 6 | 37.245

einfacher Dienst A 2 bis A 6 | 36.427

A 6 | 33.056

A 7 | 36.673

A 8 | 43.251

| A
9 | 47.887

A 9 + Zulage | 52.040

mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage | 44.860

A 9 | 40.738

A 10 | 50.215

A 11 | 57.815

A
12 | 63.344

A 13 | 70.639

A 13 + Zulage | 74.822

gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage | 57.529

A 13 | 65.194

A 14 | 73.858

A 15 | 85.319

A 16 | 95.292

höherer Dienst A 13 bis A 16 | 78.088

1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1 | Verwaltungsbeamtinnen und -beamte

vorherige Änderung nächste Änderung

einfacher Dienst 27,9 | 9.682

mittlerer Dienst 27,9 | 11.879

gehobener Dienst 29,3 | 15.777

höherer Dienst 36,9 | 27.140



einfacher Dienst 27,9 | 10.163

mittlerer Dienst 27,9 | 12.516

gehobener Dienst 29,3 | 16.856

höherer Dienst 36,9 | 28.814

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

vorherige Änderung nächste Änderung

einfacher Dienst 32,6 | 11.314

mittlerer Dienst 32,6 | 13.880

gehobener Dienst 32,6 | 17.554

höherer Dienst 32,6 | 23.978



mittlerer Dienst 32,6 | 14.624

gehobener Dienst 32,6 | 18.754

höherer Dienst 32,6 | 25.457

1.1.3 sonstige Personalnebenkosten

| Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie
Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-
amten | 2.450

Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften | 100

Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen | 400

1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2.1 steuerpflichtiges Brutto | E 2 | 30.652

E 2 (übertarifliche Bezahlung) | 29.386

E 3 | 33.188

E 4 | 33.956

einfacher Dienst
E 2 bis E 4 | 33.084

E 5 | 36.631

E 6 | 37.484

E 7 | 41.365

E 8 | 42.865

E
9a | 45.461

mittlerer Dienst
E 5 bis E 9a | 39.868

| E
9b | 48.940

E 10 | 52.361

E 11 | 57.647

E 12 | 61.604

gehobener Dienst
E 9b bis E 12 | 54.849

E 13 | 57.094

E 14 | 70.833

E 15 | 81.954

E 15 (übertarifliche Bezahlung) | 96.415

höherer Dienst
E 13 bis E 15 (übertarifliche
Bezahlung)
| 64.900

1.2.2 Personalnebenkosten
Bezüge | E 2 | 8.232

E 2 (übertarifliche Bezahlung) | 7.932

E 3 | 8.654

E 4 | 8.997

einfacher Dienst
E 2 bis E 4 | 8.682

E 5 | 9.721

E 6 | 9.980

E 7 | 11.307

E 8 | 11.633

E 9a | 12.179

mittlerer Dienst
E 5 bis E 9a | 10.683

E 9b | 12.821

E 10 | 13.572

E 11 | 14.770

E 12 | 15.380

gehobener Dienst
E 9b bis E 12 | 14.075

E 13 | 14.426

E 14 | 17.057

E 15 | 18.248

E 15 (übertarifliche Bezahlung) | 19.586

höherer Dienst
E 13 bis E 15 (übertarifliche
Bezahlung)
| 15.851



1.2.1 steuerpflichtiges Brutto | E 2 | 32.523

E 2 Ü | 29.897

E 3 | 34.831

E 4 | 35.699

Gruppe
E 2 bis E 4 | 34.830

E 5 | 38.483

E 6 | 39.805

E 7 | 43.533

E 8 | 45.403

| E
9a | 47.884

Gruppe
E 5 bis E 9a | 42.261

E
9b | 52.951

E 9c | 52.503

E
10 | 55.546

E 11 | 60.576

E 12 | 66.265

Gruppe
E 9b bis E 12 | 58.811

E 13 | 61.817

E 14 | 74.679

E 15 | 86.568

E 15 Ü | 103.564

Gruppe
E 13 bis E 15 Ü | 68.841

1.2.2 Personalnebenkosten
Bezüge | E 2 | 8.738

E 2 Ü | 8.475

E 3 | 9.078

E 4 | 9.470

Gruppe
E 2 bis E 4 | 9.149

E 5 | 10.190

E 6 | 10.623

E 7 | 11.864

E 8 | 12.315

E 9a | 12.793

Gruppe
E 5 bis E 9a | 11.319

E 9b | 13.914

E 9c | 13.464

E
10 | 14.472

E 11 | 15.551

E 12 | 16.632

Gruppe
E 9b bis E 12 | 15.088

E 13 | 15.590

E 14 | 18.109

E 15 | 19.537

E 15 Ü | 19.652

Gruppe
E 13 bis E 15 Ü | 16.901

1.2.3 sonstige Personalnebenkosten

| Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften | 100

Unfallversicherung Bund und Bahn | 250

vorherige Änderung nächste Änderung

Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen | 400



| Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen | 400

2. Sacheinzelkosten

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1 sächliche Verwaltungsausgaben | 4.690



2.1 sächliche Verwaltungsausgaben | 5.490

| Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
tige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung |

vorherige Änderung nächste Änderung

Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen |

Mieten und Pachten |

Aus- und Fortbildung |

Dienstreisen |

Sachverständige |

2.2 Investitionen | 2.940

| kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger
als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
|

Erwerb von Fahrzeugen |

Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen |

Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne
Informationstechnik) |


Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik |

2.3 Büroräume | 7.750



Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen

Mieten und Pachten

Aus- und Fortbildung

Dienstreisen

Sachverständige

2.2 Investitionen | 3.660

| kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten |

Erwerb von Fahrzeugen

Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sa-
chen


Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)

Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik

2.3 Büroräume | 8.100

| Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
Räume |

vorherige Änderung nächste Änderung

Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen Liegenschaftsmanagement |

Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anla-
gen |



Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen Liegenschaftsmanagement

Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anla-
gen

2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 | - 4 %



3. Gemeinkosten

Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten | 28,1 %



4. Personalstruktur Bundesbedienstete

4.1 Anzahl | |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Verwaltungsbeamtinnen und -beamte | 74.612

| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 68.546



| Verwaltungsbeamtinnen und -beamte | 78.121

einfacher Dienst | 1.225

mittlerer Dienst | 34.001

gehobener Dienst | 29.546

höherer Dienst | 13.349

| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 70.337

Gruppe E 2 bis E 4 | 5.313

Gruppe E 5 bis E 9a | 39.376

| Gruppe E 9b bis E 12 | 16.244

Gruppe E 13 bis E 15 Ü | 9.404


4.2 Vollzeitäquivalente | |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Verwaltungsbeamtinnen und -beamte | 70.920

| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 63.637



| Verwaltungsbeamtinnen und -beamte | 74.211

einfacher Dienst | 1.196

mittlerer Dienst | 32.673

gehobener Dienst | 27.875

höherer Dienst | 12.467

| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 65.126

Gruppe E 2 bis E 4 | 4.690

Gruppe E 5 bis E 9a | 36.740

Gruppe E 9b bis E 12 | 15.177

Gruppe E 13 bis E 15 Ü | 8.159




5. Arbeitsleistung

Arbeitsstunden | | pro Monat

vorherige Änderung nächste Änderung

| Beamtinnen und Beamte | 137

| Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer | 130



| Beamtinnen und Beamte | 136

Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer | 129

(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2) Besondere pauschale Stundensätze (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)


vorherige Änderung nächste Änderung


Kostenblock | Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung | Festtitel gemäß
Haushaltssystematik des
Bundes




Kostenblock | Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung | Festtitel gemäß
Haushaltssystematik des
Bundes

1. Personaleinzelkosten

1.1 Beamtinnen und Beamte

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.1 steuerpflichtiges Brutto | A 2 |

A
3 |



1.1.1 steuerpflichtes Brutto | A 3 |

A 4 |

A 5 |

A 6 |

einfacher Dienst A 2 bis A 6 |

A 6 |

A 7 |

A 8 |

A 9 |

A 9 + Zulage |

mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage |

A 9 |

A 10 |

A 11 |

A 12 |

A 13 |

A 13 + Zulage |

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gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage |



| gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage |

A 13 |

A 14 |

A 15 |

A 16 |

höherer Dienst A 13 bis A 16 |

1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1 | Verwaltungsbeamtinnen und -beamte |

einfacher Dienst 27,9 |

mittlerer Dienst 27,9 |

gehobener Dienst 29,3 |

höherer Dienst 36,9 |

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte |

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einfacher Dienst 32,6 |



 
mittlerer Dienst 32,6 |

gehobener Dienst 32,6 |

höherer Dienst 32,6 |

1.1.3 sonstige Personalnebenkosten

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| Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heil-
fürsorge
der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beam-
ten
| Z 441.1 sowie 443.3



| Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie
Heilfürsorge
der Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-
amten
| Z 441.1 sowie 443.3

Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften | Z 443.1

Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen | 453.1

wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als
Auslage abgerechnet
wird:
5% dieses Titels

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vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind 3) | 459.9



vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind
3) | 459.9

1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.2.1 steuerpflichtiges Brutto | E 2 |

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E 2 (übertarifliche Bezahlung) |



E 2 Ü |

E 3 |

E 4 |

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einfacher Dienst E 2 bis E 4 |



Gruppe E 2 bis E 4 |

E 5 |

E 6 |

E 7 |

E 8 |

E 9a |

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mittlerer Dienst E 5 bis E 9a |



Gruppe E 5 bis E 9a |

E 9b |

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E 10 |



E 9c |

| E
10 |

E 11 |

E 12 |

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gehobener Dienst E 9b bis E 12 |



Gruppe E 9b bis E 12 |

E 13 |

E 14 |

E 15 |

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E 15 (übertarifliche Bezahlung) |

höherer Dienst
E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezah-
lung)
|



E 15 Ü |

Gruppe
E 13 bis E 15 Ü |

1.2.2 Personalnebenkosten
Bezüge | E 2 |

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E 2 (übertarifliche Bezahlung) |



E 2 Ü |

E 3 |

E 4 |

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einfacher Dienst E 2 bis E 4 |



Gruppe E 2 bis E 4 |

E 5 |

E 6 |

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| E 7 |



E 7 |

E 8 |

E 9a |

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mittlerer Dienst E 5 bis E 9a |



Gruppe E 5 bis E 9a |

E 9b |

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E 9c |

E 10 |

E 11 |

E 12 |

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gehobener Dienst E 9b bis E 12 |



Gruppe E 9b bis E 12 |

E 13 |

E 14 |

E 15 |

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E 15 (übertarifliche Bezahlung) |

höherer Dienst
E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezah-
lung)
|



E 15 Ü |

Gruppe
E 13 bis E 15 Ü |

1.2.3 sonstige Personalnebenkosten

| Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften | Z 443.1

Unfallversicherung Bund und Bahn | Z 452 02

Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen | 453.1

wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als
Auslage abgerechnet
wird:
5 % dieses Titels

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vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind 3) | 459.9



| vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind
3) | 459.9

2. Sacheinzelkosten

2.1 sächliche Verwaltungsausgaben

| Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
tige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung | 511.1

Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen | 514.1

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wenn Hubschrauber
als Auslage abge-
rechnet werden:
72
% dieses Titels

wenn Boote oder
Schiffe als Auslage
abgerechnet werden:
89
% dieses Titels



wenn Hubschrauber
als Auslage abge-
rechnet werden:
79
% dieses Titels

wenn Boote oder
Schiffe als Auslage
abgerechnet werden:
91
% dieses Titels

Mieten und Pachten | 518.1

Aus- und Fortbildung | 525.1

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| Dienstreisen | 527.1

wenn Dienstreisen als
Auslage abgerechnet
werden:
Ansatz dieses Titels:

0 Euro



Dienstreisen | 527.1

wenn Dienstreisen als
Auslage abgerechnet
werden:
0 % dieses Titels

Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fach-
beiräten und ähnlichen Ausschüssen - soweit die
Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden
sind (§ 3) | Z 526.2

wenn Sachverstän-
dige als Auslage ab-
gerechnet werden:
60 % dieses Titels

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außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veran-
lassung in besonderen Fällen - soweit die Kosten
mit der
gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 529.1



außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veran-
lassung in besonderen Fällen - soweit die Kosten mit
der
gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 529.1

Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informa-
tionstechnik - soweit die Kosten mit der gebühren-
fähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 532.1

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behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsaus-
gaben (ohne Informationstechnik) - soweit die Kosten
mit
der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 532.2

sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte - soweit
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3) | 532.3
wenn sonstige
Dienstleistungsauf-
träge an Dritte als
Auslage abgerechnet
werden:
Ansatz dieses Titels:

0 Euro

vermischte Verwaltungsausgaben - soweit die Kosten
mit
der gebührenfähigen Leistung verbunden sind 3) | 539.9



behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsaus-
gaben (ohne IT) - soweit die Kosten mit der gebüh-
renfähigen
Leistung verbunden sind (§ 3) | 532.2

sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte - soweit
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3) | 532.3

wenn sonstige
Dienstleistungsauf-
träge an Dritte als
Auslage abgerechnet
werden:
0 % dieses Titels

vermischte Verwaltungsausgaben - soweit die Kos-
ten mit
der gebührenfähigen Leistung verbunden sind
3) | 539.9

Öffentlichkeitsarbeit - soweit die Kosten mit der ge-
bührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 542.1

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Veröffentlichungen, Fachinformationen - soweit die
Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden
sind
(§ 3) | Z 543.1

Forschung,
Untersuchungen und Ähnliches - soweit
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3) | 544.1



Veröffentlichungen und Fachinformationen - soweit
die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind
(§ 3) | Z 543.1

| Forschung,
Untersuchungen und Ähnliches - soweit
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3) | 544.1

Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellun-
gen - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen
Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 545.1

nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben -
soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung
verbunden sind (§ 3) | 547.1

2.2 Investitionen

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| kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger
als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
| 711.1

| Erwerb
von Fahrzeugen | 811.1

wenn Wasserwerfer
als Auslage abge-
rechnet werden:
87
% dieses Titels



| Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten | 711.1

Erwerb
von Fahrzeugen | 811.1

wenn Wasserwerfer
als Auslage abge-
rechnet werden:
96
% dieses Titels

Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen | 132.1

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Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungs-
gegenständen
für Verwaltungszwecke (ohne IT) | 812.1



Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen
für Verwaltungszwecke (ohne IT) | 812.1

Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik | 812.2

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Baumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzel-
fall - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leis-
tung
verbunden sind (§ 3) | 712.1



Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzel-
fall - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen
Leistung
verbunden sind (§ 3) | 712.1

2.3 Büroräume

| Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
Räume | 517.1

Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen Liegenschaftsmanagement | 518.2

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Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen | 519.1



Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anla-
gen
| 519.1

2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 | - 4 %



3. Gemeinkosten

Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent |

3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen

Leitung

Stabstellen

interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)

Controlling

interne Revision

Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)

Liegenschaftsverwaltung

Informationstechnik

Arbeitsschutz

Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)

Innerer Dienst

Sprachendienst

Bibliothek

Druckerei

Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)

Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld

Bezügestelle

Personalvertretung

3.2 Rechts- und Fachaufsicht

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4. Personalstruktur

4.1 Anzahl

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| Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeam-
tinnen
und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen
und
-beamte) |

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |



| Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbe-
amtinnen
und -beamte sowie Polizeivollzugsbeam-
tinnen und
-beamte) | Gesamtzahl

einfacher Dienst

mittlerer Dienst

gehobener Dienst

höherer Dienst

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | Gesamtzahl

Gruppe E 2 bis E 4

Gruppe E 5 bis E 9a

Gruppe E 9b bis E 12

Gruppe E 13
bis E 15 Ü


4.2 Vollzeitäquivalente

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| Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeam-
tinnen
und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen
und
-beamte) |

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |


| Beamtinnen und Beamte |


Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |



| Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbe-
amtinnen
und -beamte sowie Polizeivollzugsbeam-
tinnen und
-beamte) | Gesamtzahl

einfacher Dienst


mittlerer Dienst


gehobener Dienst

höherer Dienst

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | Gesamtzahl

Gruppe E 2 bis E 4

Gruppe E 5 bis E 9a

Gruppe E 9b bis E 12

Gruppe E 13
bis E 15 Ü




5. Arbeitsleistung

Arbeitsstunden | | pro Monat

| Beamtinnen und Beamte |

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |