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Artikel 3 - Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen (AusglMechVEV 2015 k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Anlagenregisterverordnung
Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber
- a)
- selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht werden soll, ohne dass der Strom durch das Netz durchgeleitet wird, oder
- b)
- an Letztverbraucher geliefert werden soll,".
- 2.
- § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung oder nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung in der am 19. Februar 2015 geltenden Fassung,".
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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AusglMechVEV 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusglMechVEV 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629
Artikel 2 GEEVEV Änderung der Anlagenregisterverordnung
... 11 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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