Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- 1)
- Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).