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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde (2. BDSGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom 1. Januar 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11494/a191209.htm